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   BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 112/85   

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https://dejure.org/1987,1656
BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 112/85 (https://dejure.org/1987,1656)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1987 - IVa ZR 112/85 (https://dejure.org/1987,1656)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 112/85 (https://dejure.org/1987,1656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gefahrerhöhung bei Rollgitterdefekt vor Geschäftslokal - Obliegenheit des Versicherungsnehmers bei defekter Sicherung des Ladenlokals - Abgrenzung Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit - Anforderungen an Schlüssigkeitsprüfung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 23; VVG § 27; AEB § 6; AEB § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEB § 6, § 7; VVG § 23, § 27
    Begriff der Gefahrerhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2443
  • NJW-RR 1987, 1310 (Ls.)
  • MDR 1987, 565
  • VersR 1987, 653
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 112/85
    Ein Versicherungsnehmer, der es unterläßt, eine für ihn ungewollt entstandene Gefahrerhöhung zu beseitigen (oder durch ihm mögliche oder zumutbare Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern), nimmt dadurch noch keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG vor (Erg. zu BGHZ 79, 156).

    Daß ein Versicherungsnehmer, der es unterläßt, eine von anderer Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen (oder durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen auszugleichen bzw. zu mindern), keine Gefahrerhöhung vornimmt, da ihm nur eine gesetzliche Anzeigeobliegenheit auferlegt ist, nicht aber auch eine gesetzliche Obliegenheit, die Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 1980 - BGHZ 79, 156 = VersR 1981, 245 = NJW 1981, 926 klargestellt.

  • OLG Celle, 23.09.2004 - 8 U 128/03

    Inanspruchnahme aus einer Kasko-Versicherung wegen eines behaupteten

    Maßgebend ist zunächst, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG nur durch aktives Tun, nicht dagegen durch Unterlassen verwirklicht werden kann (VersR 1987, 653 [BGH 21.01.1987 - IV a ZR 112/85]; 1981, 245; kritisch Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., §§ 23 - 25 Rdnrn. 24 - 27; a. A. Prölss/Martin, a.a.O., Rdnr. 38, 38 a).

    Hiernach nimmt ein Versicherungsnehmer, der es unterlässt, eine von anderer Seite gegen seinen Willen oder zwar nicht von einem Dritten aber für ihn ungewollt herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen oder durch ihm zumutbare und mögliche Maßnahmen auszugleichen, keine Gefahrerhöhung vor, da ihn in derartigen Fällen gem. § 27 Abs. 2 VVG lediglich eine Anzeigeobliegenheit trifft, nicht dagegen eine gesetzliche Obliegenheit, die Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen (BGH VersR 1987, 653 f [BGH 21.01.1987 - IV a ZR 112/85]ür den Fall eines infolge eines Defekts verklemmten und deshalb nur teilweise heruntergelassenen Rollgitters vor einem Geschäft).

  • OLG Oldenburg, 23.06.2010 - 5 U 153/09

    Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahrung des Kfz-Scheins im

    Ein Versicherungsnehmer, der es unterlässt, eine von dritter Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen, nimmt keine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG a.F. vor, so dass eine Leistungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 VVG a.F. ausscheidet (BGH VersR 1987, 653; 1981, 245).
  • BGH, 19.10.1994 - IV ZR 159/93

    Rechtsfolgen unklarer Klauseln über den Verschuldensmaßstab in der

    Das ergebe sich auch aus der Verweisung nicht mit der gebotenen, einen Überraschungseffekt ausschließenden Deutlichkeit, weil die in Bezug genommene Bestimmung (§ 8 Abs. 2 VGB 62) den abweichenden Verschuldensmaßstab ebenfalls nicht nenne, dieser vielmehr erst der ferner in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung (§ 25 Abs. 2 VVG) zu entnehmen sei (Martin, VersR 1988, 209, 216 re. Sp., 217 li. Sp.).
  • KG, 30.04.2021 - 6 U 1015/20

    Zahlungsanspruch eines Versicherungsnehmers bei Entwendung einer Goldmünze aus

    Ein Versicherungsnehmer, der es unterlässt, eine von anderer Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen (oder durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen auszugleichen bzw. zu mindern), nimmt keine Gefahrerhöhung vor, da ihm nur eine gesetzliche Anzeigeobliegenheit auferlegt ist, nicht aber auch eine gesetzliche Obliegenheit, die Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1987 - IVa ZR 112/85 - (Rollgitterfall), Rn. 15, juris m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95

    Darlegungs- und Beweislast bei Einbruchsdiebstahl mit Vandalismus, Versicherung,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat sich anschließt, kann eine Vornahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG aber nur durch aktives Tun, nicht jedoch durch ein Unterlassen des Versicherungsnehmers verwirklicht werden (vgl. BGH a.a.O.; 1982, 33; r + s 1987, 110).
  • OLG Hamm, 21.04.1989 - 20 U 294/88

    Anforderungen an eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung; Herbeiführung

    Dieses Verhalten des Klägers kann nicht mit einer bloßen Untätigkeit nach einer von dritter Seite gegen den Willen des Versicherungsnehmers vorgenommenen Gefahrerhöhung verglichen werden; eine solche Untätigkeit wäre allerdings nicht als Vornahme einer Gefahrerhöhung zu werten (BGH VersR 81, 245; 82, 33; 87, 653).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.1996 - 12 U 166/96

    Ausgestaltung der versicherungsvertragsrechtlichen Leistungsfreiheit einer

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